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Mindestmostgewicht für Einzellagen und KatasterlagenDienstag, 9. September 2014

Für Einzellagen und Katasterlagen gilt ab diesem Herbst ein Mindestmostgewicht der Prädikatsstufe Kabinett. Auch wenn Sie den Wein als Qualitätswein vermarkten wollen, müssen die Trauben das Mostgewicht der Prädikatsstufe Kabinett haben. Selbstverständlich darf dieser Qualitätswein immer noch angereichert werden. Wenn Sie später den Wein als Einzellage oder Katasterlage vermarkten wollen so muss dies in der Weinbuchführung ab dem Herbstbuch klar erkennbar sein. Sie können also nicht in das Herbstbuch eine Großlage eintragen und später dann eine Einzellage verkaufen.


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